Häufig gestellte Fragen
Wieso bin ich überhaupt „Mitglied“ im Deichverband? Nach meiner Kenntnis bin ich nie beigetreten!
Der Deichverband ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes vom 12.2.1991 (BGBL. I S. 405). Um „Mitglied“ im Deichverband zu werden bedarf es keines „Beitritts“. Mitglieder des Verbandes sind alle Eigentümer von Grundstücken im Gebiet des Verbandes. Durch das Eigentum an einem solchen Grundstück wird man also „automatisch“ zu einem Mitglied des Verbandes. Die rechtlichen Grundlagen dazu finden sich u.a. in der Satzung des Verbandes und können unter
https://www.deichverband-meerbusch-lank.de/Rechtsgrundlagen/
eingesehen werden.
Mein Grundstück liegt weit entfernt vom Rhein und ist nach meiner Einschätzung nicht hochwassergefährdet. Warum muss ich dennoch Beiträge zum Hochwasserschutz zahlen?
Beitragspflichtig sind alle Grundstücke, die innerhalb des durch eine Karte abgegrenzten Gebiet des Verbandes liegen. Diese Karte wurde beim Erlass der Satzung des Verbandes nach den damaligen Kenntnissen erstellt und umfasst alle potenziell von einem Rheinhochwasser bedrohten Flächen im Bereich Meerbusch und Gellep-Stratum. Die damalige Ausweisung deckt sich recht genau mit dem heutigen Kenntnisstand, den Sie z.B. auf den Internet-Seiten der Stadt Meerbusch einsehen können, wenn Sie auf den entsprechenden Kartenausschnitt klicken.
https://meerbusch.de/leben-in-meerbusch/umwelt-und-klima/hochwasserschutz
Warum bin ich zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Deichverband verpflichtet?
Die Beitragspflicht ergibt sich aus § 32 der Satzung des Verbandes. Danach haben die Mitglieder dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben, seiner Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung notwendig sind. Die Beiträge bestehen in Geldleistungen, die nach Maßgabe der Satzung sowie der Veranlagungsregeln festgesetzt werden. Details finden sich unter:
https://www.deichverband-meerbusch-lank.de/Rechtsgrundlagen/
Welche Leistungen erbringt der Deichverband für mich?
Der Deichverband schützt sein Verbandsgebiet vor Hochwasser und übernimmt die Unterhaltung der im Verbandsgebiet liegenden Gewässer (Bäche, Gräben..). Dazu hat er den Rheindeich gebaut und unterhält ihn mit allen notwendigen Hochwasserschutzanlagen. Im Fall eines Hochwassers ist er zudem für die Deichverteidigung verantwortlich und hält zu diesem Zweck bestimmte Materialien und Geräte vor. Im Rahmen der Gewässerunterhaltung muss er für den ordnungsgemäßen Zustand der Gewässer auf ca. 60 km Länge sorgen, um den Wasserabfluss im Gebiet zu erhalten.
Der Deichverband erhebt aktuell Beiträge für weit zurück liegende Jahre. Sind die Forderungen nicht längst verjährt?
Verbandsbeiträge sind gemäß § 40 der Satzung des Deichverbandes Meerbusch-Lank öffentliche Abgaben. Für sie gelten gemäß § 39 Abs. 3 dieser Satzung in Bezug auf Verjährungsfristen die Vorschriften der Abgabenordnung (§§ 228-232). Sie unterliegen damit einer besonderen Verjährungsfrist. Die sogenannte Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist.
Ich habe Ende November 2025 den Beitragsbescheid für 2021 erhalten. Was geschieht denn nun mit den Beiträgen für die Jahre 2022 und Folgende?
Der Deichverband ist bemüht, die ausstehenden Beiträge für die Jahre 2022 und Folgende baldmöglichst zu erstellen. Dennoch ist davon auszugehen, dass der Verzug der Beitragserhebung noch eine Weile andauern wird. Es ist beabsichtigt, die Bescheide für die Jahre 2022 und 2023 noch im Lauf des Jahres 2026 zu versenden.
Wie erklärt sich die Höhe der Beiträge und woraus ergeben sich teilweise hohe Schwankungen?
Die Beiträge decken ausschließlich die Ausgaben ab, die der Deichverband zur Erfüllung seiner Aufgaben tätigt. Diese unterliegen jedoch z.T. erheblichen Schwankungen, z.B. durch einzelne Baumaßnahmen oder aufwändigere Gewässersanierungen, die nicht jährlich notwendig sind. Über die jährliche Höhe des Beitrages (Beitragssatz) entscheidet der sog. „Erbentag“ (siehe §§ 10 ff der Satzung) nach Vorlage des jeweiligen Haushaltsplans.
Warum zahlen wir recht hohe Beiträge für den Hochwasserschutz?
Ein erheblicher Anteil der aktuellen Beiträge dient dazu, die Kosten der beiden Deichsanierungen in den Jahren 2001/2002 und 2010/2011zu decken, zu deren Finanzierung vom Verband langfristige Darlehen aufgenommen wurden.
Mein Beitragsbescheid enthält Fehler. Wie kann ich deren Korrektur veranlassen oder mich gegen die Aufforderung zur Zahlung wehren?
Bitte melden Sie sich in einem solchen Fall zunächst zeitnah telefonisch, per mail oder persönlich im Büro des Deichverbandes, das werktäglich von 9.00 – 12.00 Uhr erreichbar ist. Lässt sich der mögliche Fehler unkompliziert klären, kann ihr Bescheid ggfs. angepasst und erneut versendet werden.
Bitte beachten Sie, dass es gegen Bescheide des Deichverbandes keine Möglichkeit des „Widerspruchs“ gibt! Für Rechtsmittel gegen die Beitragsbescheide gelten gemäß § 41 der Satzung des Deichverbandes Meerbusch-Lank die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Auf Grundlage des § 68 Abs. 1 Satz 2 ist das frühere Widerspruchsverfahren seit einiger Zeit in vielen Rechtsbereichen abgeschafft worden (vergleiche § 110 Justizgesetz NRW). Widersprüche gegen Beitragsbescheide des Deichverbandes sind daher nicht mehr möglich, vielmehr ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Klageweg zu beschreiten, wie dies auch in der Rechtsbehelfsbelehrung des Beitragsbescheides ausgeführt ist. Ungeachtet dessen sind wir für jegliche Hinweise auf tatsächliche oder vermeintliche Unrichtigkeiten im Beitragsbescheid dankbar und werden diesen umgehend nachgehen.
Was passiert, wenn ich mit dem Beitragsbescheid nicht einverstanden bin und nicht zahle?
Ist schriftlich, mündlich oder telefonisch keine Klärung möglich, ist – wie in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides ausgeführt – innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Klageweg zu beschreiten. Wird dies unterlassen und auch auf eine Mahnung hin nicht gezahlt, kann der Deichverband – wenn keinerlei Einigung möglich ist – die Forderung im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen.
Ich habe irrtümlich zu viel überwiesen oder meinen Beitrag doppelt überwiesen. Muss ich ihn jetzt zurückfordern oder wird automatisch zurück überwiesen?
Eine automatische Rücküberweisung findet in einem solchen Fall nicht statt. Der überzahlte Betrag wird aber in jedem Fall Ihrem Beitragskonto gutgeschrieben. Sie können entscheiden, ob Sie eine Rücküberweisung wünschen (in diesem Fall müssten Sie uns dies bitte vorzugsweise per mail mitteilen) oder ob der Betrag auf Ihrem Konto verbleiben soll und mit dem nächsten Beitragsbescheid automatisch verrechnet wird.
Kann ich dem Deichverband auch ein Lastschriftmandat erteilen?
Ja, gerne können Sie dem Deichverband ein Lastschriftmandat erteilen. Hierzu steht auf der Homepage des Deichverbandes ein Beispiel eines Vordrucks zur Verfügung, den Sie uns ausgefüllt per Post oder e-mail zusenden können.
Ich habe das im Bescheid berechnete Grundstück Anfang des Jahres verkauft. Muss nicht der neue Eigentümer wenigstens Teile des Beitrags bezahlen?
Beitragspflichtig im Deichverband ist gemäß § 32 Abs. 3 der Satzung des Verbandes der Eigentümer eines Grundstücks, der am 1.1. des jeweiligen Beitragsjahres im Grundbuch eingetragen war. Veränderungen, die sich Lauf des Jahres im Grundbuch ergeben, werden damit erst im Folgejahr beitragswirksam. Die Daten des Grundbuchs bzw. Katasters werden vom Deichverband in einem automatisierten Verfahren mit Stand jeweils 1.1. übernommen.
Verschiedentlich enthalten Kaufverträge abweichende Regelungen, wonach der Käufer bestimmte Lasten oder Beiträge ab dem Zeitpunkt des Verkaufs zu tragen hat. Hierbei handelt es sich jedoch um zivilrechtliche Vereinbarungen, die die Beteiligten untereinander klären müssen. Für die Beitragspflicht im Deichverband sind solche Vereinbarungen nicht relevant.
Wir sind eine Erbengemeinschaft und mein Anteil beträgt nur 1/5. Muss ich nicht nur 1/5 des Beitrages bezahlen?
Die Forderung des Deichverbandes richtet sich in einem solchen Fall an die Erbengemeinschaft als Gesamtheit, nicht an den einzelnen (Teil)Erben. Die Begleichung der Forderung ist daher von der Erbengemeinschaft insgesamt in einer Summe erforderlich. Eine Zahlung von Teilbeträgen durch einzelne Erben ist nicht zulässig.
Die im Beitragsbescheid als „bebaut“ ausgewiesene Fläche ist viel zu groß. Es sind nur kleine Teile des Grundstücks bebaut, der Beitrag müsste also deutlich niedriger sein!
Die Ermittlung der Beitragshöhe für die Zahlungen an den Deichverband Meerbusch-Lank bestimmt sich nach den §§ 32 ff der Satzung des Deichverbandes in Verbindung mit den vom Erbentag beschlossenen Veranlagungsregeln. Beides können die Sie auf der Homepage des Deichverbandes einsehen (https://www.deichverband-meerbusch-lank.de/Rechtsgrundlagen).
Bei der Ermittlung der Beitragshöhe für Hochwasserschutzmaßnahmen wird zwischen bebauten und befestigten sowie unbebauten Flächen unterschieden (siehe Nr. 3 der Veranlagungsregeln des Deichverbandes). Als bebaute Flächen gelten alle im Kataster als bebaut ausgewiesenen Flurstücke, wobei eine Obergrenze von 8 Ar (800 m²) für als bebaut ausgewiesene Flächen gilt. Die im Einzelfall tatsächlich überbaute Fläche (z.B. die Grundfläche eines Hauses auf einem größeren Grundstück) ist demnach für die Beitragserhebung nicht relevant. Ebenso ist es unerheblich, ob das Grundstück tatsächlich bebaut ist. Maßgeblich ist allein die im Kataster ausgewiesene „Tatsächliche Nutzung“.
Die Eintragung der tatsächlichen Nutzung im Kataster können Sie z.B. auf der Website „TIM-online“ unter der Suche „Gemarkung oder Flurstück“ überprüfen (https://www.tim-online.nrw.de/tim-online2/). Die Bezeichnung Ihres Flurstückes finden Sie auf Ihrem Beitragsbescheid. Wenn Sie auf dem betreffenden Grundstück per Rechtsklick der Maustaste „Sachdaten abfragen“ anwählen, können diese mit einem weiteren Mausklick abgefragt werden.
Mein Grundstück ist gar nicht bebaut, aber ich soll einen Beitrag für „bebaute Fläche“ zahlen?
Maßgeblich für die Erhebung des Beitrags ist allein die Ausweisung der „Tatsächlichen Nutzung“ im Liegenschaftskataster. Ist dort das Grundstück als „Wohnbaufläche“ ausgewiesen, ist es nicht erheblich, ob oder in welchem Umfang das Grundstück bebaut ist.
Ich muss für ein sehr großes Grundstück Beiträge für „bebaute Fläche“ zahlen, obwohl der größte Teil Gartenland ist. Wie kann ich das ändern?
Bei großen Grundstücken, die im Kataster als „Wohnbaufläche“ ausgewiesen sind, werden lediglich für die ersten 800 m² die Beiträge für „bebaute Flächen“ erhoben. Für die darüber hinaus gehende Fläche wird der deutlich niedrigere Beitrag für unbebaute Flächen erhoben. Sollten Sie den Wunsch haben, für weniger als 800 m² Beiträge für bebaute Flächen zu zahlen, müssen Sie eine Teilung des Grundstücks und entsprechende Änderungen der tatsächlichen Nutzung im Kataster veranlassen.