Deichschutzverordnung
Bezirksregierung Düsseldorf
54.04.01.00-DSchVO 2020
Düsseldorf, den 01. September 2020
Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutze der Deiche und sonstigen Hochwasserschutzanlagen im Regierungsbezirk Düsseldorf an Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken sowie beim Rhein auch der Rückstaubereiche von einmündenden Gewässern
vom 01. September 2020
Deichschutzverordnung (DSchVO)
Aufgrund der§§ 82, 77, 78, 93, 97, 114, 115, 123 und 124 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NW. S. 926), neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 341) und der §§ 12, 25, 28 bis 34, 37 und 38 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) vom 13. Mai 1980 (GV. NW S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 995) sowie nach § 1 Abs. 1, 2,
§ 4 und Ziffer 22.1.48 der Anlage 1 zur Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom
03. Februar 2015 (GV. NRW. S. 268), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Mai 2019 (GV. NRW. S. 233) wird zum Schutz der Deiche und sonstigen Hochwasserschutzanlagen an den Gewässern erster und zweiter Ordnung im Regierungsbezirk Düsseldorf und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen ein-schließlich ihrer Verbindungsstrecken sowie beim Rhein auch der Rückstaubereiche von einmündenden Gewässern folgendes verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Deichschutzverordnung gilt für alle Hochwasserschutzanlagen im Regierungsbezirk Düsseldorf an Gewässern erster und zweiter Ordnung und den mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen einschließlich ihrer Verbindungsstrecken sowie beim Rhein auch der Rückstaubereiche von einmündenden Gewässern.
(2) Hochwasserschutzanlagen sind neben den Hauptdeichen auch alle anderen Deichanlagen wie Sommerdeiche, Schlafdeiche, Leitdeiche bzw. die entsprechenden Anlagen, einschließlich ihrer mobilen Elemente, sowie Hochwasserschutzanlagen in Sonderbauweise, insbesondere Spundwände, Mauern, Dichtwände und mobiler Hochwasserschutz. Zur Begriffsbestimmung und technischen Ausführung wird insbesondere auf die DIN 19712 und auf die Merkblätter DWA 507 und BWK M6 verwiesen.
(3) Die Gewässeraufsicht über Hochwasserschutzanlagen obliegt der Bezirksregierung Düsseldorf (Deichaufsicht).
(4) Die Überwachung und regelmäßige Kontrolle der Hochwasserschutzanlagen obliegt den Hochwasserschutzpflichtigen.
§2 Festsetzung von Schutzzonen
(1) Zum Schutz der Hochwasserschutzanlagen werden drei Schutzzonen festgelegt, die entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad Genehmigungspflichten für bestimmte Maßnahmen bzw. Gebote und Verbote vorsehen.
(2) Die Schutzzone I umfasst die Hochwasserschutzanlage und gemessen vom Fuß des Deiches bzw. der Bauwerksaußenkante der Hochwasserschutzanlage in Sonderbauweise einen Streifen von je 4 m auf der Wasser- und der Landseite.
(3) Die Schutzzone II umfasst einen sich hieran anschließenden Streifen, dessen äußere Grenze 10 m vor dem land- bzw. wasserseitigen Fuß des Deiches bzw. der Bauwerksaußenkante der Hochwasserschutzanlage in Sonderbauweise verläuft. Die Deichschutzzone II entfällt bei Schlafdeichen und Sommerdeichen, die unbewohnte Bereiche schützen.
(4) Die Schutzzone III umfasst einen sich hieran anschließenden Streifen, dessen äußere Grenze 100 m vor dem land- bzw. wasserseitigen Fuß des Deiches bzw. der Bauwerksaußenkante der Hochwasserschutzanlage in Sonderbauweise verläuft. Die Schutzzone III entfällt bei Schlafdeichen, Leitdeichen, Sommerdeichen und an den Gewässern 2. Ordnung (ausgenommen Rückstaubereiche des Rheins).
§3 Schutz in der Zone III
Innerhalb der Schutzzone III bedürfen wesentliche Eingriffe in den Untergrund der Genehmigung, insbesondere die Errichtung oder Veränderung von Anlagen zur Sand-, Kies- oder Tongewinnung. Wesentliche Eingriffe können unter anderem die Errichtung, der Abriss oder die Veränderung von baulichen Anlagen oder Bohrungen, Vertiefungen der Erdoberfläche und die Entnahme von Boden- oder sonstigem Material sein.
§4 Schutz in der Zone II
(1) Über die Bestimmungen für die Schutzzone III (§ 3) hinaus bedarf in der Zone II der Genehmigung:
1. die Verlegung von Leitungen,
2. das Pflanzen von Sträuchern.
(2) In der Schutzzone II ist verboten:
1. die Errichtung und wesentliche Änderung von baulichen Anlagen, soweit es sich nicht um Anlagen handelt, die der Regelung des Wasserabflusses oder des Hochwasserschutzes dienen,
2. die Errichtung von Anlagen zur Sand-, Kies- oder Tongewinnung,
3. jedes Schädigen von deckenden Auelehmschichten,
4. das Pflanzen von Bäumen.
(3) Für Hochwasserschutzanlagen in Sonderbauweise gilt Absatz 1 Nr. 2 nicht.
§5 Schutz in der Zone 1
(1) Über die Bestimmungen für die Schutzzonen III (§ 3) und II (§ 4) hinaus ist in der Schutzzone I verboten:
1. das Beschädigen der Grasnarbe bei Erddeichen,
2. die Entnahme von Bodenmaterial,
3. das Pflanzen von Sträuchern,
4. die Lagerung von Gegenständen oder Stoffen,
5. das Betreten, Befahren oder Bereiten außerhalb von dafür zugelassenen Wegen, sofern es nicht zur Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen notwendig ist,
6. das Treiben von Tieren außerhalb von befestigten Wegen,
7. das Weiden von Tieren auf Hauptdeichen, ausgenommen Schafsherden ggfs. mit einzelnen Ziegen,
8. bei anhaltender Nässe oder anhaltender Trockenheit das Weiden aller Tiere auf Hauptdeichen, Leitdeichen und Rückstaudeichen,
9. Einfriedungen in Längsrichtung des Deiches außer als Abgrenzung zum öffentlich gewidmeten Verkehrsraum,
10. Einfriedungen, die den Deich kreuzen, und nicht über eine mind. 4 m breite Durchfahrtsöffnung verfügen,
11. das Verlegen von Leitungen.
(2) Hunde sind so zu führen und zu beaufsichtigen, dass das Beschädigen der Grasnarbe bei Erddeichen unterbunden und die Unterhaltung des Deiches durch Schafsbeweidung nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Verbotstatbestände gelten nicht, sofern die Maßnahmen zur regelgerechten Unterhaltung des Deiches und zur Deichverteidigung notwendig sind.
(4) Für Hochwasserschutzanlagen in Sonderbauweise gilt Absatz 1 Nr. 10 nicht.
§6 Genehmigungen und Befreiungen
(1) Über die Erteilung von Genehmigungen und Befreiungen nach den §§ 3 - 5 entscheidet die Deichaufsicht unter Beteiligung des zuständigen Hochwasserschutz-pflichtigen.
(2) Die Genehmigung von Vorhaben nach §§ 3 - 4 darf nur versagt werden, wenn das Vorhaben die Sicherheit der Hochwasserschutzanlagen gefährden oder beeinträchtigen würde. Der Nachweis der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Hochwasserschutz ist vom Antragssteller zu führen.
(3) Von den Verboten der §§ 4 - 5 .kann auf Antrag von der Deichaufsicht eine widerrufliche Befreiung erteilt werden, wenn das Vorhaben mit dem Hochwasserschutz vereinbar ist und
1. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Ausnahme erfordern oder
2. das Verbot zu einer unbilligen Härte führt. Absatz 2 S. 2 gilt entsprechend.
(4) In der Entscheidung nach Absatz 1 wird ausschließlich über die Belange des Hochwasserschutzes entschieden. Genehmigungen, Erlaubnisse oder andere behördliche Zulassungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(5) Genehmigungspflichtige Arbeiten und Arbeiten, die eine Befreiung erfordern, dürfen am Rhein und seinen Rückstaubereichen sowie bei mit dem Rhein in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen nicht in der Zeit vom 01. November bis 31. März eines jeden Jahres (hochwassergefährdete Zeit) durchgeführt werden. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen Einwilligung durch die Deichaufsicht. Notwendige Unterhaltungsarbeiten durch den Hochwasserschutzpflichtigen sind hiervon ausgenommen.
§7 Unterhaltung
(1) Die Hochwasserschutzanlagen müssen jederzeit funktionsfähig sein und sind in geeigneter Weise zu unterhalten.
(2) Von Wühltieren bevorzugte Deichstrecken sind besonders zu überwachen.
(3) Der Hochwasserschutzpflichtige hat auftretende Mängel oder Schäden unverzüglich sachgerecht zu beseitigen. Maßnahmen zur Beseitigung von erheblichen Mängeln oder Schäden sind in Abstimmung mit der Deichaufsicht durchzuführen.
(4) Der Hochwasserschutzpflichtige dokumentiert Feststellungen, Veränderungen und Mängelbeseitigungen im Statusbericht gemäß DIN 19712.
§8 Grasnarbe
(1) Die Grasnarbe ist dauerhaft und dicht zu erhalten, zu pflegen und vor Beschädigung zu schützen.
(2) Der Hochwasserschutzpflichtige muss die Grasnarbe zu diesem Zweck regelmäßig mähen oder mit Schafsherden, mit ggfs. einzelnen Ziegen, beweiden lassen.
(3) Die beim Grasschnitt anfallende Mahd ist zeitnah ordnungsgemäß zu entfernen. Dies gilt nicht, soweit die Mahd zeitnah zum ordnungsgemäßen Mulchen genutzt wird.
(4) Der Einsatz chemischer Mittel benötigt die Zulassung durch die zuständige Behörde nach den jeweiligen Rechtsvorschriften.
§9 Deichverteidigung
(1) Den Hochwasserschutzpflichtigen obliegt die Überwachung und Verteidigung ihrer Hochwasserschutzanlagen bis zum Vorliegen der Großeinsatzlage. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Hochwasserschutzpflichtigen haben für den Hochwasserfall die Überwachungs- und Verteidigungspläne aufzustellen. Die Pläne müssen dem jeweils aktuellen Stand entsprechen und sind vor dem 01. November eines jeden Jahres mit der Deichaufsicht einvernehmlich abzustimmen.
(3) Die Hochwasserschutzpflichtigen sollen regelmäßig Hochwasserschutzübungen durchführen. Die zuständigen Dienststellen und Hilfeorganisationen sollen einbezogen werden.
(4) Planmäßiger mobiler Hochwasserschutz ist regelmäßig nach Absprache mit der Deichaufsicht aufzubauen.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 123 Absatz 1 Nr. 27 LWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Gebote und Verbote dieser Verordnung verstößt oder Vorhaben ohne die erforderliche Genehmigung oder Befreiung ausführt. Ordnungswidrig handelt auch, wer die Unterhaltungspflicht nicht erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständig gemäß § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bezirksregierung Düsseldorf.
§ 11 Inkrafttreten
(1) Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt am 01. September 2020 in Kraft. Sie ersetzt die ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz der Deiche und sonstigen Hochwasserschutzanlagen an den Gewässern erster Ordnung im Regierungsbezirk Düsseldorf vom 01. September 2000.
(2) Diese Verordnung tritt nach 20 Jahren außer Kraft.
Düsseldorf, den 05. August 2020
Bezirksregierung Düsseldorf
als Obere Wasserbehörde
Birgitta Radermacher
