Veranlagungsregeln des Deichverbandes Meerbusch-Lank




Inhaltsverzeichnis:

1. Allgemeines
2. Beitragsermittlung
3. Beiträge für Hochwasserschutzmaßnahmen
4. Beiträge für Gewässerbaumaßnahmen
5. Beiträge für Gewässerunterhaltung
6. Grundbeitrag für Mitgliederverwaltung
7. Beiträge bzw. Kostenerstattung für sonstige Aufgaben
8. Hebung der Beiträge
9. Fälligkeit der Verbandsbeiträge
10. Säumnis

1. Allgemeines

Gemäß §§ 32-40 der Verbandssatzung des Deichverbandes Meerbusch-Lank hat der Erbentag des Verbandes die folgenden Veranlagungsregeln beschlossen:

2. Beitragsermittlung (§ 33 der Verbandssatzung)

2.1 Die Beiträge sind aus den Aufwendungen und den Lasten, die der Verband auf sich nimmt, zu berechnen. Nach dem Vorteilsprinzip wird unterschieden zwischen den Flächenbeiträgen, die zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich sind sowie dem Grundbeitrag, der die Mitgliederverwaltung und Hebungskosten abdeckt.

2.2 Die Aufwendungen für die einzelnen Aufgaben (§ 4 Verbandssatzung) sind getrennt zu ermitteln und nach dem Vorteilsprinzip umzulegen. Die derzeit zu erfüllenden Aufgaben sind:

2.2.1 Hochwasserschutzmaßnahmen des Deichbaues

2.2.2 Hochwasserschutzmaßnahmen der Deichunterhaltung

2.2.3 Maßnahmen an Gewässern als Ausbau oder Rückführung in einen naturnahen Zustand

2.2.4 Maßnahmen an Gewässern zur Unterhaltung

2.2.5 Mitgliederverwaltung

2.3 Die Aufwendungen für die einzelnen Aufgaben sind um die auf die jeweilige Aufgabe bezogenen Finanzierungshilfen, Zuschüsse, Mieten, Pachten, Kostenerstattungen, Zinseinnahmen und Erschwererbeiträge zu kürzen.

2.4 Auf die so ermittelten Aufwendungen werden die allgemeinen Verwaltungskosten -ausgenommen die Kosten der Mitgliederverwaltung- im Verhältnis der Endsumme der jeweiligen Aufgaben aufgeschlagen.

3. Beiträge für Hochwasserschutzmaßnahmen (§ 34 der Verbandssatzung)

3.1 Die Beiträge errechnen sich aus allen Kosten für Maßnahmen des Baues und der Unterhaltung des Banndeiches und werden auf den Banndeichpolder (Hochwasserschutzgebiet) umgelegt.

3.2 Die so ermittelten Kosten sind auf die Flächenanteile der dinglichen Mitglieder umzulegen.

3.3 Alle bebauten und befestigten Flurstücke sind im Vergleich zu den unbebauten Flurstücken im Verhältnis 150:1 höher zu bewerten. Als bebaute Flächen gelten alle im Kataster (GF= Gebäude-/Freiflächen) als bebaut ausgewiesenen bzw. vom Verband als bebaut ermittelten Flurstücke ebenso wie befestigte Straßen, Wege und Plätze.

3.4 Da aus den Katasterunterlagen die Befestigungsart der Wege und Plätze nicht ersichtlich ist, sollen eingegrünte oder wassergebundene Wege und Platzoberflächen auf Antrag der Grundeigentümer nach Überprüfung durch den Deichverband wie unbebaute Flächen bewertet werden.

3.5 Als Obergrenzen der im Kataster als bebaut ausgewiesenen Flächen gelten:

a) für die landwirtschaftliche Bebauung 25 Ar,

b) für die Bebauung die ausschließlich Wohnzwecken dient, 8 Ar.

Die Restflächen der durch diese Obergrenzenregelung gekappten Flächen werden gesondert ermittelt, ausgewiesen und wie unbebaute Flächen belastet. Als bebaute Fläche im Sinne dieser Ziffer gilt jedes Grundstück, welches unabhängig von der Zahl der Flurstücke für einen einheitlichen Zweck genutzt wird.

3.6 Bei Grundstücken, deren natürliche Erhebungen über dem Bemessungshochwasser (BHQ 2004) liegen (Insellagen) wird der Hochwasserschutzbeitrag mit einem pauschalen Abschlag von 20% versehen.

3.7 Der Verband führt über seine dinglichen Mitgliedsflächen ein Flächenkataster. Basis dieses Katasters sind die amtlichen Katasterauszüge. Das Flächenkataster soll alle 5 Jahre überarbeitet werden. Änderungen, die die Mitglieder bekannt geben, werden nach Prüfung sofort übernommen.

3.8 Banndeichpolder ist die Fläche vom landseitigen Deichfuß des Banndeiches bis an die Grenze des natürlichen Überschwemmungsgebietes.

3.9 Deiche sind als Verbandsanlagen beitragsfrei. Befestigungen oder Bebauungen auf den Deichen, die keinem Verbandszweck dienen, sind jedoch beitragspflichtig.

4. Beiträge für Gewässerbaumaßnahmen (§ 35 der Verbandssatzung)

4.1 Es sind die Kosten für den Ausbau von Gewässern, Rückführung in einen naturnahen Zustand und Maßnahmen zum Ausgleich der Wasserführung, die über die im LWG geregelte Gewässerunterhaltung hinausgehen, für das Verbandsgebiet, ausgenommen das Rheinvorland, zu ermitteln und auf die Flächen der dinglichen Mitglieder umzulegen.

4.2 Alle bebauten und befestigten (versiegelten) Flächen, die im Kataster als bebaut zu erkennen sind, insbesondere als GF (Gebäude-/Freiflächen) bezeichnet werden bzw. vom Verband als bebaut ermittelt werden sowie befestigte Straßen, Wege und Plätze, sind im Verhältnis 15:1 höher zu bewerten. Wald- und Forstgrundstücke werden mit einem Abschlag von 20% versehen.

Da aus den Katasterunterlagen die Befestigungsart der Wege und Plätze nicht ersichtlich ist, sollen eingegrünte oder wassergebundene Wege und Platzoberflächen auf Antrag der Grundeigentümer nach Überprüfung durch den Deichverband wie unbebaute Flächen bewertet werden.

4.3 Fließende Gewässer sind als Verbandsanlagen beitragsfrei.

5. Beiträge für Gewässerunterhaltung (§ 36 der Verbandssatzung)

5.1 Die Kosten der vom Verband zu unterhaltenden Gewässer einschließlich der Bildung von Rücklagen werden für das Verbandsgebiet, ausgenommen das Rheinvorland, ermittelt und auf die entsprechenden Flächen der dinglichen Mitglieder umgelegt.

5.2 Die Aufschlüsselung der Kosten auf die dinglichen Mitglieder erfolgt im Verhältnis ihrer Flächen.

Alle bebauten und befestigten (versiegelten) Flächen, die im Kataster als bebaut zu erkennen sind, insbesondere als GF (Gebäude-/Freiflächen) bezeichnet werden bzw. vom Verband als bebaut ermittelt werden sowie befestigte Straßen, Wege und Plätze, sind im Verhältnis 15:1 höher zu bewerten. Wald- und Forstgrundstücke werden mit einem Abschlag von 20% versehen.

Da aus den Katasterunterlagen die Befestigungsart der Wege und Plätze nicht ersichtlich ist, sollen eingegrünte oder wassergebundene Wege und Platzoberflächen auf Antrag der Grundeigentümer nach Überprüfung durch den Deichverband wie unbebaute Flächen bewertet werden.

5.3 Der Anteil der Erschwerer ist vom Gesamtaufwand abzusetzen. Die Erschwererkosten sind möglichst wirklichkeitsnah zu ermitteln. Die Ermittlung soll alle 5 Jahre neu durchgeführt werden.

Folgende Erschwerergruppen sollen veranlagt werden:

5.3.1 Erschwernisse durch Wassereinleitungen (Einleitungserschwernisse)

Veranlagungsgrundlage ist die eingeleitete Wassermenge. Die Wassermenge ist nach den erteilten wasserrechtlichen Erlaubnissen, oder wenn diese nicht vorhanden sind, nach Ermittlung des Deichverbandes zu berechnen.

Der Betrag wird nach folgender Formel berechnet:

B = m x b x X
B = Jahresbeitrag €
m = Jahreseinleitungsmenge (m³)
b = Beschaffenheitsbeiwert
X = Bewertungsfaktor (€/m³)

5.3.1.1 Grundwasser, Sümpfungswasser

Beschaffenheitsbeiwert 0,10
Bewertungsfaktor 0,03 €/m³

5.3.1.2 unverschmutzte Kühlwässer

Beschaffenheitsbeiwert 0,15
Bewertungsfaktor 0,03 €/m³

5.3.1.3 gesammeltes Regenwasser

Beschaffenheitsbeiwert 0,20
Bewertungsfaktor 0,03 €/m³

5.3.1.4 geklärte Schmutzwässer

Beschaffenheitsbeiwert 0,25
Bewertungsfaktor 0,03 €/m³

5.3.1.5 Beiträge unter 5,00 € werden für Einleitungen nicht erhoben.
5.3.2 Erschwernisse durch Anlagen in und am Gewässer (Unterhaltungserschwernisse)
5.3.2.1 Brücken, Uferbefestigungen, Stege, Rohrdurchlässe je m Gewässerseite 2,00 €
5.3.2.2 Einzelanlagen wie Gebäude, Masten, Leitungsausläufe je Objekt 8,50 €
5.3.2.3 Beiträge unter 5,00 € werden für Anlagenerschwernisse nicht erhoben.

6. Grundbeitrag für Mitgliederverwaltung (§ 33 der Verbandssatzung)

6.1 Die Aufwendungen für die Mitgliederverwaltung werden als Grundbeitrag von den Verbandsmitgliedern erhoben.
6.2 Der Grundbeitrag wird jährlich neu festgesetzt. Er ergibt sich aus der Summe aller Personal- und Sachausgaben, die zur Mitgliederverwaltung erforderlich sind, geteilt durch die Anzahl der Verbandsmitglieder.
7. Beiträge bzw. Kostenerstattung für sonstige Aufgaben (§ 37 der Verbandssatzung)
7.1 Werden im Rahmen der Satzung dem Verband Aufträge erteilt, so hat der Auftraggeber die Kosten zu erstatten.
7.2 Sind sonstige Aufgaben zu erfüllen, erfolgt die Umlage der Aufwendungen im Verhältnis der Vorteile, die die Mitglieder haben.
7.3 Führt der Verband für Mitglieder Arbeiten aus, sind dem Verband die entstandenen Kosten zu erstatten.

8. Hebung der Beiträge (§ 39 der Verbandssatzung)

8.1 Die Aufwendungen für den Deichbau und die Deichunterhaltung werden als Hochwasserschutzbeitrag (HBW),
8.2 die Aufwendungen für den Gewässerbau und die Gewässerunterhaltung werden als Gewässerbeitrag (GWB),
8.3 die Aufwendungen für die Mitgliederverwaltung bezüglich Aufstellen und Pflege des Verbandskatasters und das Heben der Beiträge werden als Grundbeitrag von den beitragspflichtigen Grundstückseigentümern erhoben.
8.4 Die Grundstücke im Verbandsgebiet werden nach dem Ordnungssystem des vom Deichverband erstellten Verbandskatasters zusammengefasst und entsprechend im Bescheid ausgewiesen.
8.5 Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbauberechtigte. Bei Wohnungs- und Teileigentum ist die Gemeinschaft der Eigentümer beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner.
8.6 Maßstab für die Berechnung der Beiträge ist die Größe der Grundstücksfläche, gemessen in Ar.
8.7 Die Beiträge für die Erschwerer werden getrennt erhoben als Einleiterbeitrag und Erschwererbeitrag.

9. Fälligkeit der Verbandsbeiträge

9.1 Die Beiträge werden durch Beitragsbescheid festgesetzt und sind binnen eines Monats nach Zugang beim Verbandsmitglied fällig.
9.2 Bis zur Bekanntgabe des Bescheides für das Veranlagungsjahr sind grundsätzlich Vorauszahlungen in der zuletzt festgesetzten Höhe zu entrichten; Voraussetzung ist ein Vorauszahlungsbescheid, der frühestens am 01.01. des Veranlagungsjahres, für das Vorauszahlungen erhoben werden, erlassen werden kann. Ergeben sich nach Erlass des endgültigen Beitragsbescheides für das Veranlagungsjahr Nachforderungen, so sind diese innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Festsetzung des endgültigen Beitrages für das Veranlagungsjahr fällig; Überzahlungen sind innerhalb eines Monats den betroffenen Mitgliedern zu erstatten.

10. Säumnis

Bei Nichteinhaltung der Fälligkeitstermine entstehen Säumniszuschläge und Mahngebühren. Die Höhe der Säumniszuschläge bemisst sich nach § 240 Abgabenordnung, die Höhe der Mahngebühr nach § 2 Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen.